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03.08.2008, 19:13 | #1 | |||||||||||
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Tauschbörsennutzer sollen nicht mehr ermittelt wer
Scheinbar geht ein richtungsweisender Wandel durch die deutsche Justiz, der Filesharing in Zukunft wieder auf etwas sicherere Wege bringen könnte. So sollen Tauschbörsennutzer nur noch ermittelt werden dürfen, wenn diese mehr als 200 Dateien im Shareordner haben.
Dieser neuerliche Ansatz der Generalstaatsanwälte von Nordrhein-Westfalen ist mit Sicherheit einer der Besten, den die Justiz je getroffen hat. So sollen diejenigen, welche nur vereinzelt einige urheberrechtlich geschützte Files herunterladen, nicht mehr belangt werden. Bereits im Juli soll diese Anordnung durch die Generalstaatsanwälte ausgegeben worden sein, dass nur noch bei Urheberrechtsverletzungen ermittelt werden soll, die ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Ähnliche Regelwerke sollen in Kürze auch in Bayern, Baden-Württemberg, Sachen-Anhalt sowie Niedersachen folgen. Wenn es nach den neuen Richtlinien geht, beginnen die Staatsanwälte erst dann mit Ermittlungen gegen Filesharer, wenn diese mehr als 200 Dateien im Share haben. "Das Internet soll kein straffreier Raum werden. Es wäre aber unverhältnismäßig, bei jedem Jugendlichen zu durchsuchen, der sich einen Film oder eine Musikdatei herunter geladen hat", so der Kölner Generalstaatsanwalt Jürgen Kapischke gegenüber Focus. Der Trend Tauschbörsennutzer nicht mehr zu ermitteln, scheint sich rapide zu verbreiten. Vermeintlich aufgrund der enormen Lasten, welcher die Staatsanwaltschaften mitunter gegenüberstanden, wenn hunderte Anzeigen eingingen, wegen einer einzelnen MP3. Da dies in der Regel nie zu einer Anklage führte, wurden die Staatsanwaltschaften nur instrumentalisiert, um an den Klarnamen des Anschlussinhabers zu gelangen. Sollte sich nun dieses Regelwerk durchsetzen, so wäre man zukünftig vor Abmahnungen geschützt, unter der Annahme, dass man nur wegen einer MP3 angezeigt wird. Die Staatsanwaltschaften würden das Verfahren daraufhin nämlich sofort einstellen, ohne den Anschlussinhaber zu ermitteln. Da kein gewerblicher Rahmen vorliegt, dürfte ein Auskunftsanspruch an den Provider, wie er im Rahmen der Neuregelung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen wurde, ebenfalls ins Leere laufen. |
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