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Alt 28.07.2008, 19:31   #1
Cerberus
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Standard Rechteinhaber muss Handel mit Gebraucht-.....

Rechteinhaber muss Handel mit Gebraucht-Software zustimmen

Der Vertrieb von gebrauchter Software ist nach Entscheidung des Oberlandesgerichts München von Anfang Juli nur dann zulässig, wenn der Rechtinhaber seine Zustimmung gegeben hat.

Per Pressemitteilung macht Microsoft am Montag auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München von Anfang Juli 2008 aufmerksam. Mittlerweile liegt die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts vor, das im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft entschieden hatte. Das Gericht hat entschieden, dass für den Vertrieb von Gebrauchtssoftware die Zustimmung des Herstellers notwendig ist (OLG, Az. 6 U 2759/07).

UsedSoft habe kein vorrangiges Recht, „einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urheberechte eingreifen will“, heißt es in dem Urteil. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers, so heißt es, seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig. Microsoft sieht sich durch das Urteil in seiner Auffassung bestätigt, „dass die Rechteinhaber selbst entscheiden können, ob Nutzungsrechte an ihrer Software weiter lizenziert werden können“, heißt es in der Reaktion von Microsoft auf das Urteil.

Dabei weist Microsoft darauf hin, dass das Urteil vor allem für Käufer gebrauchter Microsoft-Volumenlizenzen Auswirkung habe. Microsoft hierzu: „Sie müssen sich des erheblichen rechtlichen Risikos bewusst sein, das aus einer möglichen Fehllizenzierung erwächst. Daher sollte jeder Anwender die für ihn geltenden Übertragungsregeln genau prüfen. In jedem Fall behält sich Microsoft ausdrücklich vor, künftig rechtliche Schritte gegen Händler von gebrauchter Software und gegebenenfalls deren Kunden in die Wege zu leiten, die gegen die genannten Regeln verstoßen.“

Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass die Rechtsklage klar und eindeutig sei und wies damit die Anträge von Usedsoft zurück, denn Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und eine Revision am Bundesgerichtshof zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Usedsoft möglicherweise Rechtsmittel einlegen.
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