TrackerPolizei
08.04.2009, 15:29
Der Genuss von brandneuen Kinofilmen über Streaming-Portale ist legal, lediglich der Download und die Verbreitung ist es nicht.
Das dürfte den Besuchern von Streaming-Portalen gefallen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke gab kürzlich bekannt, dass der reine Konsum von Filmen über derartige Streaming-Portale legal ist. Verboten ist lediglich die Verbreitung und der Download der Filme, Letzteres ist bei einem Stream ja nur sehr indirekt der Fall. Ist der Blockbuster zu Ende, befindet sich der Film ohne einen zusätzlichen Streamripper nicht auf der Festplatte des Zuschauers.
Die Quellen derartiger Filme dem hingen sind in den allermeisten Fällen illegal. Oftmals handelt es sich um Mitschnitte, die mithilfe einer tragbaren Kamera unbemerkt im Kinosaal angefertigt werden. Dementsprechend sind solche Organisationen, die im Auftrag der Filmwirtschaft arbeiten, natürlich auf der Suche nach den Hintermännern von kino.to & Co. Die haben ihre Lokalität aber schon längst ins Ausland verlegt, wo sie nur schwerlich erkannt oder verfolgt werden können. Die Anbieter verlinken ihrerseits wiederum nur auf One-Click-Hoster, wo die entsprechenden Streams hinterlegt werden. Will man dies unterbinden, der GVU bliebe nichts anderes übrig, als jeden Tag unzählige Male beim Filehoster die illegalen Inhalte zu melden, damit diese gelöscht werden. Nur verfügt beispielsweise die GVU derzeit über kein Mandat, um sich im Auftrag ihrer Vereinsmitglieder um die Filehoster zu kümmern. Nur: Wie lange bleibt das noch in dieser Form erhalten? Die Aktivitäten der One-Click-Hoster sind auch den Mitarbeitern der GVU nicht entgangen.
Dazu kommt - sollte sich auch dort wie bei der Musikindustrie durchsetzen die Uploader über den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dingfest zu machen, die Anbieter müssten sich etwas einfallen lassen, um ihre IP-Adresse und damit ihre Identität zu verschleiern. Doch bislang ist der Erfolg dieser Webseiten ungebremst. Auch bei Alexa sprechen die Statistiken für sich, Kino.to ist derzeit auf Platz 89 der meist besuchten Webseiten in unserem Land, das Gros der Besucher kommt aus Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Luxemburg. Eben von dort, wo die deutsche Sprache verstanden wird.
Die Konkurrenz untereinander ist groß. Es gibt zahlreiche Mittbewerber. Kino.to, G-Stream.in, MovieStreams.in, Mega-Stream, Heimkino.x2.to, OnlyDivX.org, Stream-IT.cc, Cinestream, Stream-Master, CineTV, DeluxeStream, StreamTown - oder wie auch immer sie alle heißen mögen. Sie alle wollen ausnahmslos, dass sich so viele Besucher wie möglich auf ihrer Seite verirren. Deren Aufbau ist meist sehr ähnlich. Manche indes erinnern eher an ein Forum, andere sehen einem Portal ähnlich. Einige bieten auch den Download der Filme an, andere nicht. Eine Auswahl an Portalen hat sich auf den Mitschnitt von TV-Serien oder Spielen der Fußball-Bundesliga spezialisiert, wieder andere wollen für jeden Geschmack etwas anbieten.
quelle. gulli.de
Das dürfte den Besuchern von Streaming-Portalen gefallen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke gab kürzlich bekannt, dass der reine Konsum von Filmen über derartige Streaming-Portale legal ist. Verboten ist lediglich die Verbreitung und der Download der Filme, Letzteres ist bei einem Stream ja nur sehr indirekt der Fall. Ist der Blockbuster zu Ende, befindet sich der Film ohne einen zusätzlichen Streamripper nicht auf der Festplatte des Zuschauers.
Die Quellen derartiger Filme dem hingen sind in den allermeisten Fällen illegal. Oftmals handelt es sich um Mitschnitte, die mithilfe einer tragbaren Kamera unbemerkt im Kinosaal angefertigt werden. Dementsprechend sind solche Organisationen, die im Auftrag der Filmwirtschaft arbeiten, natürlich auf der Suche nach den Hintermännern von kino.to & Co. Die haben ihre Lokalität aber schon längst ins Ausland verlegt, wo sie nur schwerlich erkannt oder verfolgt werden können. Die Anbieter verlinken ihrerseits wiederum nur auf One-Click-Hoster, wo die entsprechenden Streams hinterlegt werden. Will man dies unterbinden, der GVU bliebe nichts anderes übrig, als jeden Tag unzählige Male beim Filehoster die illegalen Inhalte zu melden, damit diese gelöscht werden. Nur verfügt beispielsweise die GVU derzeit über kein Mandat, um sich im Auftrag ihrer Vereinsmitglieder um die Filehoster zu kümmern. Nur: Wie lange bleibt das noch in dieser Form erhalten? Die Aktivitäten der One-Click-Hoster sind auch den Mitarbeitern der GVU nicht entgangen.
Dazu kommt - sollte sich auch dort wie bei der Musikindustrie durchsetzen die Uploader über den Zivilrechtlichen Auskunftsanspruch dingfest zu machen, die Anbieter müssten sich etwas einfallen lassen, um ihre IP-Adresse und damit ihre Identität zu verschleiern. Doch bislang ist der Erfolg dieser Webseiten ungebremst. Auch bei Alexa sprechen die Statistiken für sich, Kino.to ist derzeit auf Platz 89 der meist besuchten Webseiten in unserem Land, das Gros der Besucher kommt aus Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Luxemburg. Eben von dort, wo die deutsche Sprache verstanden wird.
Die Konkurrenz untereinander ist groß. Es gibt zahlreiche Mittbewerber. Kino.to, G-Stream.in, MovieStreams.in, Mega-Stream, Heimkino.x2.to, OnlyDivX.org, Stream-IT.cc, Cinestream, Stream-Master, CineTV, DeluxeStream, StreamTown - oder wie auch immer sie alle heißen mögen. Sie alle wollen ausnahmslos, dass sich so viele Besucher wie möglich auf ihrer Seite verirren. Deren Aufbau ist meist sehr ähnlich. Manche indes erinnern eher an ein Forum, andere sehen einem Portal ähnlich. Einige bieten auch den Download der Filme an, andere nicht. Eine Auswahl an Portalen hat sich auf den Mitschnitt von TV-Serien oder Spielen der Fußball-Bundesliga spezialisiert, wieder andere wollen für jeden Geschmack etwas anbieten.
quelle. gulli.de